Eine Wärmepumpe darf in Berlin seit dem 23.07.2026 bis 3 m Höhe und 9 m Gesamtlänge je Grundstücksgrenze ohne eigene Abstandsfläche stehen, Fundament und Einhausung eingerechnet. Ein fester Mindestabstand zur Grenze besteht nach der Bauordnung dann nicht. Daneben gilt der Schall als eigene Rechnung, denn am Fenster des Nachbarn müssen die Richtwerte der TA Lärm weiter eingehalten werden.
Die beiden Abstände messen Verschiedenes. Die Bauordnung fragt nach den Maßen der Anlage an der Grundstücksgrenze, der Schall nach der Entfernung zum Fenster des Nachbarn. Ein Gerät kann deshalb baurechtlich an der Grenze zulässig sein und trotzdem zu nah am Schlafzimmer nebenan stehen.
| Regel nach § 6 Abs. 8 | Berlin bis 22.07.2026 | Berlin seit 23.07.2026 | Brandenburg |
|---|---|---|---|
| Höhe einschließlich Fundament und Einhausung | bis 2 m | bis 3 m | bis 2 m |
| Länge je Grundstücksgrenze | 3 m | 9 m | 3 m |
| Summe auf dem Grundstück | gilt nur für Nummer 1 und 2, die Wärmepumpe stand in Nummer 3 | höchstens 15 m für Nummer 1 und 2 | gilt nur für Nummer 1 und 2, die Wärmepumpe steht in Nummer 4 |
Quellen: BauO Bln nach der Synopse der Senatsverwaltung, BbgBO, Abruf 05.11.2026.

